Der Ablauf der Inquisition: Unterschied zwischen den Versionen
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2.Der Ortsgeisstliche musste alle volljährigen informieren die sich im Gericht einzufinden hatten. Der Angeklagte hatte normalerweisse eine fristzeit in der er selbst anzeige erstatten konnte.<br /> | 2.Der Ortsgeisstliche musste alle volljährigen informieren die sich im Gericht einzufinden hatten. Der Angeklagte hatte normalerweisse eine fristzeit in der er selbst anzeige erstatten konnte.<br /> | ||
− | 3.Sollte dies nicht passieren kamm der Angeklagte in Einzelvernehmung. Alle mussten gegeneinander aussagen familie gegen famielie der Knecht gegen seinen Bauern.Der Angeklagte musste sich für das Protokoll eine Geschiechte ausdenken der Protokoll führer musste in nicht darauf hinweissen wenn er drauf und dran war sich um Kopf und Kragen zu reden. | + | 3.Sollte dies nicht passieren kamm der Angeklagte in Einzelvernehmung. Alle mussten gegeneinander aussagen familie gegen famielie der Knecht gegen seinen Bauern.Der Angeklagte musste sich für das Protokoll eine Geschiechte ausdenken der Protokoll führer musste in nicht darauf hinweissen wenn er drauf und dran war sich um Kopf und Kragen zu reden.<br /> |
4.War der Angeklagte immer noch nicht bereit zu gestehen kamm es zur Folter. | 4.War der Angeklagte immer noch nicht bereit zu gestehen kamm es zur Folter. | ||
− | gestand der Angeklagte unter der folter gald das immer noch als "Freiwilig". Zwar durfte laut gesetzt nur einmal gefoltert werden aber dies lies sich leicht umgehen in dem man die Tortur nicht beedete sondern nur unterbrach. | + | gestand der Angeklagte unter der folter gald das immer noch als "Freiwilig". Zwar durfte laut gesetzt nur einmal gefoltert werden aber dies lies sich leicht umgehen in dem man die Tortur nicht beedete sondern nur unterbrach.<br /> |
5.Wen der Angeklagtre immer noch nicht bereit war zu gestehen.Half dies auch nicht wurde er erneut begfragt ob er reue empfinde gab es dann immer noch kein Geständnis wurde er (wenn keine fluchtgefahr bestand) auf freien fuß gesetzt. | 5.Wen der Angeklagtre immer noch nicht bereit war zu gestehen.Half dies auch nicht wurde er erneut begfragt ob er reue empfinde gab es dann immer noch kein Geständnis wurde er (wenn keine fluchtgefahr bestand) auf freien fuß gesetzt. | ||
− | Jedenfals bis zur Urteils verkündung. | + | Jedenfals bis zur Urteils verkündung.<br /> |
6.Zur Urteils verkündung wurde das ganze Volk und die Geistlichen zusammen gerufen. Entschied das Gericht sich für schuldig konnte der Angeklagte durch ein geständnis seine Strafe zur Lebenslanger haft veringern. | 6.Zur Urteils verkündung wurde das ganze Volk und die Geistlichen zusammen gerufen. Entschied das Gericht sich für schuldig konnte der Angeklagte durch ein geständnis seine Strafe zur Lebenslanger haft veringern. | ||
− | Ansonsten erliet er die Todesstrafe. Was hieß das er an die Statsmacht übergeben wurde. | + | Ansonsten erliet er die Todesstrafe. Was hieß das er an die Statsmacht übergeben wurde.<br /> |
Version vom 26. März 2012, 14:05 Uhr
Der Ablauf der Inquisition
1.Am anfang jeder Inquisition wurde ein Termin festgelegt.
2.Der Ortsgeisstliche musste alle volljährigen informieren die sich im Gericht einzufinden hatten. Der Angeklagte hatte normalerweisse eine fristzeit in der er selbst anzeige erstatten konnte.
3.Sollte dies nicht passieren kamm der Angeklagte in Einzelvernehmung. Alle mussten gegeneinander aussagen familie gegen famielie der Knecht gegen seinen Bauern.Der Angeklagte musste sich für das Protokoll eine Geschiechte ausdenken der Protokoll führer musste in nicht darauf hinweissen wenn er drauf und dran war sich um Kopf und Kragen zu reden.
4.War der Angeklagte immer noch nicht bereit zu gestehen kamm es zur Folter.
gestand der Angeklagte unter der folter gald das immer noch als "Freiwilig". Zwar durfte laut gesetzt nur einmal gefoltert werden aber dies lies sich leicht umgehen in dem man die Tortur nicht beedete sondern nur unterbrach.
5.Wen der Angeklagtre immer noch nicht bereit war zu gestehen.Half dies auch nicht wurde er erneut begfragt ob er reue empfinde gab es dann immer noch kein Geständnis wurde er (wenn keine fluchtgefahr bestand) auf freien fuß gesetzt.
Jedenfals bis zur Urteils verkündung.
6.Zur Urteils verkündung wurde das ganze Volk und die Geistlichen zusammen gerufen. Entschied das Gericht sich für schuldig konnte der Angeklagte durch ein geständnis seine Strafe zur Lebenslanger haft veringern.
Ansonsten erliet er die Todesstrafe. Was hieß das er an die Statsmacht übergeben wurde.