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Version vom 3. Januar 2013, 14:53 Uhr
Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes12px am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person12px des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde. Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach §134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. | ||
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